I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen
Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, die die TROX GmbH, die TROX HGI
GmbH, die TROX X-FANS GmbH oder die DR. ERMER GmbH, (im folgenden
„TROX“ genannt) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende
Vereinbarungen getroffen sind. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann
nicht anerkannt, wenn TROX ihnen nach Zugang nicht ausdrücklich widerspricht.
Ein Vertrag kommt – mangels
besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von
TROX zustande.
2. TROX behält sich an
Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und
unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. TROX verpflichtet
sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. Sämtliche Angaben von TROX
zur Kaufsache im Katalog oder bei den Vertragsverhandlungen sind
Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechts- sinne. Soweit in dem
Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen
worden ist, hat TROX keine Zusicherungen abgegeben.
4. Maßgebend für die Auslegung
von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 2020.
5. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Als Liefertag gilt der
Tag der Absendung ab Werk.
6. Datenschutzhinweis:
Wir weisen darauf hin, dass
wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – Ihre personenbezogenen Daten der
Ansprechpartner des Käufers mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und
weitergeben. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift,
Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Käufer) an
Wirtschaftsauskunfteien und Warenkreditversicherungen übermittelt werden.
Il.
Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels
besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk und
Standardverpackung, jedoch ausschließlich Entladung. Preise für einzelne
Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages
über dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten
Menge. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu. Ändern sich nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten,
die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist TROX im
entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Auf Verlangen wird
TROX diese Kostenerhöhung dem Käufer nachweisen.
2. Mangels besonderer
Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto von TROX zu
leisten, und zwar netto Kasse innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum.
Zahlung hat so zu erfolgen, dass der Lieferer am Fälligkeitstag über den Betrag
verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Verzugszinsen
werden nach § 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Das Recht, Zahlungen
zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
4. Sämtliche Forderungen von
TROX werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
unwiderruflich gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder TROX Umstände bekannt werden,
die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. In diesem Fall
ist TROX berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
auszuführen.
5. Kommt der Käufer mit seinen
Zahlungen in Verzug, so ist TROX darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und daneben Schadenersatz zu verlangen. Ferner kann TROX dem
Käufer die Weiterveräußerung und den Einbau gelieferter Waren untersagen und
deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten
Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer ermächtigt TROX bereits
jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte
Ware wegzunehmen; diese Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.
6. Die in den Abs. 5 genannten
Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten
Zahlungsanspruches von TROX abwenden.
III.
Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich
aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch TROX setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen,
wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der
Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit
TROX die Verzögerung zu vertreten hat. Bei nachträglicher Auftragsänderung
durch den Käufer ist TROX berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern.
2. Die Einhaltung der
Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt TROX sobald als
möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von TROX
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der
Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die
Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu
vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-
bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der
Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die
außerhalb des Einflussbereiches von TROX liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. TROX wird dem Käufer den Beginn und das Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6. Der Käufer kann ohne
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn TROX die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom
Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die
Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei
Unvermögen. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das
Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
7. Gerät TROX in Verzug, hat
der Käufer eine angemessene Nachfrist von 10 Tagen zu setzen. Entsteht dem
Käufer durch Lieferverzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus eine von
ihm nachzuweisender Schaden, ist der Käufer berechtigt, diesen von TROX ersetzt
zu verlangen, es sei denn, TROX erklärt sich bereit, dem Käufer zum Ausgleich
dieses Schadens eine pauschale Verzugsentschädigung zu zahlen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer TROX – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt
VII.2 dieser Bedingungen.
8. Annulliert der Käufer
seinen Auftrag oder verweigert er die Annahme des Liefergegenstandes aus
Gründen, die er zu vertreten hat, so ist TROX anstelle seines Anspruches auf
Vertragserfüllung berechtigt, anstelle eines Schadenersatzes ohne jeden
weiteren Nachweis Stornierungskosten in Höhe von zehn Prozent des
Auftragswertes zu verlangen. Neben den Stornierungskosten hat der Käufer auf
Anforderung von TROX hin die speziell für ihn angefertigte Ausrüstung des
Liefergegenstandes zu vergüten, die ihm in diesem Fall auf Wunsch zur Verfügung
gestellt wird.
IV.
Gefahrübergang, Abnahme
1. Sofern nicht anders
vereinbart, bestimmt TROX Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten
Beförderung (Beförderungsmittel/Beförderungsweg), trägt der Käufer die
entsprechenden Mehrkosten. Darunter fallen auch LKW mit Hebebühne, Anlieferung
mit Motorwagen sowie Terminsendungen. Die Lieferung erfolgt bei LKW- Versand
(unabhängig von den Lieferbedingungen) unabgeladen bis zur
Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle
handelsüblichen LKW auf witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich
sein. Ausgenommen von allen Fracht-/Lieferbedingungen sind Halligen und Inseln.
2. Die Gefahr geht auf den
Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk von TROX verlassen hat, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TROX noch andere Leistungen,
z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie
muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von TROX über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei
Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
3. Verzögert sich oder
unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die TROX nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. TROX verpflichtet sich, auf Kosten des
Käufers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
4. Wird ohne Verschulden von
TROX der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der
vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist TROX berechtigt, auf einem anderen Weg oder
zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer.
Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Teillieferungen sind
zulässig, soweit für den Käufer zumutbar. Branchenübliche Mehr- und
Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
6. Bei Transportschäden hat
der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu
veranlassen.
7. Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet
seiner Rechte aus Abschnitt VI. dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
8. Die Ware wird unverpackt
und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls und soweit handelsüblich,
liefert TROX verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel
sorgt TROX nach eigener Erfahrung und auf Kosten des Käufers. Transport- und
alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von
TROX nicht zurückgenommen.
V.
Eigentumsvorbehalt
1. TROX behält sich das
Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor.
2. TROX ist berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Käufer darf den
Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er TROX unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist TROX zur Rücknahme
des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet.
5. Aufgrund des
Eigentumsvorbehalts kann TROX den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn
er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Käufer ist
verpflichtet, TROX unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und TROX
Abschriften von Pfändungsverfügungen und -protokollen zu übersenden. Er hat
darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung
abzuwenden.
7. Der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt TROX, vom
Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu
verlangen.
8. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Käufer steht TROX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert, mangels eines solchen zum
Herstellungswert, der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von
TROX durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer TROX bereits
bei Vertragsschluss die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand
oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für TROX. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt V. 1.
9. Der Käufer darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern,
vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart
und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Maßgabe des Abschnittes
V.10. bis V. 12. auf TROX übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
10. Die Forderungen des
Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits bei Abschluss dieses Vertrages
an TROX abgetreten. TROX nimmt die Abtretung hiermit an.
11. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von TROX erworbenen Waren, veräußert, so
gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen TROX Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt V. 8. hat, gilt die
Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
12. Wird die Vorbehaltsware
vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für die
Forderung aus diesem Vertrage die Abschnitte V. 10. und V. 11. entsprechend.
13. Der Käufer ist berechtigt,
Forderungen aus der Veräußerung gem. Abschnitt V.9. bis V.12. bis auf Widerruf,
zu dem TROX jederzeit berechtigt ist, einzuziehen. TROX wird von dem
Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt II. 4. genannten Fällen Gebrauch machen.
14. Zur Abtretung der
Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf Verlangen von TROX ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an TROX zu unterrichten
und ihm die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
15. Übersteigt der Wert der
TROX eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 25 %, dann ist TROX auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
16. Ist der Eigentumsvorbehalt
oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet,
nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem
Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des
Bestellers erforderlich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen,
die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
Vl.
Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet TROX unter
Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind
unentgeltlich nach Wahl von TROX nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die
sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist TROX unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von TROX.
2. Zur Vornahme aller TROX
notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer
nach Verständigung mit TROX diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; anderenfalls ist TROX für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TROX sofort zu verständigen ist, hat
der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und von TROX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. TROX trägt - soweit sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige
Belastung von TROX eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass
der Käufer die Kaufsache nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Käufer zu tragen. TROX
ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner
gesetzlichen Verpflichtung die vom Käufer geleisteten Aufwendungen im Rahmen
von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.
4. Der Käufer hat im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn TROX -
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihr gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel
vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Weitere Ansprüche bestimmen
sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird
insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht
ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse -
sofern sie nicht von TROX zu verantworten sind.
7. Bessert der Käufer oder ein
Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von TROX für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von TROX
vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
8. Führt die Benutzung des
Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten
in der Bundesrepublik Deutschland, wird TROX auf eigene Kosten dem Käufer
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der
Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch TROX ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber
hinaus wird TROX den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VI. 8. genannten Verpflichtungen sind
vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
VIl.
Haftung von TROX, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand
infolge von TROX schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder
Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die
schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen -
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom
Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2
entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, haftet TROX - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit,
c. bei Mängeln, die TROX arglistig verschwiegen hat,
d. im Rahmen einer Garantiezusage,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet TROX auch bei einfacher Fahrlässigkeit,
allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII.
Verjährung
1. Alle Ansprüche des Käufers
– aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt
auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b
Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein
Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt
unberührt.
2. Für Schadensersatzansprüche
nach Abschnitt VII. 2 a-c und e gelten die gesetzlichen Fristen.
3. Die gesetzlichen Fristen
gelten grundsätzlich auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
4. Abweichend von Ziffer 3
gilt für Ventilatoren und deren Zubehör, elektrische oder pneumatische Antriebe
und Steuerungen sowie Verschleißteile auch bei Verwendung für ein Bauwerk eine
Verjährungsfrist von 24 Monaten.
IX.
Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang
Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff.
UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben –
insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung von TROX zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei TROX
bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
X.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehung zwischen TROX und dem Käufer
gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Verwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Der Gerichtsstand
für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den
Sitz des jeweiligen TROX Unternehmens zuständige Gericht. Dies ist
a) Moers für die TROX GmbH und die TROX X-FANS GmbH,
b) Ibbenbüren für die TROX HGI GmbH,
c) Köln für die DR.ERMER GmbH.
TROX ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage
zu erheben.
(Stand: Juni 2020)
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