A. Allgemeine Regelungen
I. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen
gelten für alle Dienstleistungen, insbesondere Inbetriebnahmen, Montagen,
Wartungen oder Reparaturen, die die TROX GmbH, die TROX HGI GmbH, die TROX X-FANS
GmbH oder die DR. ERMER GmbH, (im folgenden „TROX“ genannt) übernimmt,
soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Einkaufsbedingungen
des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn TROX ihnen nach Zugang nicht
ausdrücklich widerspricht.
II. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TROX und
dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der Gerichtsstand
für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für den
Sitz des jeweiligen TROX Unternehmens zuständige Gericht. Dies ist
a) Moers für die TROX GmbH und die TROX X-FANS GmbH,
b) Ibbenbüren für die TROX HGI GmbH,
c) Köln für die DR.ERMER GmbH.
TROX ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage
zu erheben.
III. Vertragsabschluss
1. Angebote von TROX sind rechtlich
unverbindlich. Mündlich getroffene Vereinbarungen werden erst durch
schriftliche Bestätigung Bestandteil des Vertrages.
2. Liegt eine unwidersprochene schriftliche
Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den
Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen maßgeblich.
IV. Zurückhaltung oder Aufrechnung mit von TROX bestrittenen
Ansprüchen
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger von TROX bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
V. Mitwirkung und Hilfestellung des Kunden bei Dienstleistungen
außerhalb der TROX-Werke
1. Der Kunde hat das Personal von TROX bei der
Durchführung der vertraglichen Reparatur-/Montageleistungen und sonstigen
Dienstleitungen auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und
Sachen am Ort der Dienstleistung notwendigen speziellen Maßnahmen, insbesondere
nach den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen
behördlichen Sicherheitsbestimmungen, zu treffen. Er hat auch den
Reparatur-/Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu
unterrichten, soweit diese für das Reparatur-/Montagepersonal von Bedeutung
sind. Er benachrichtigt TROX von Verstößen des Reparatur-/Montagepersonals gegen
solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem
Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparatur-/ Montageleiter den Zutritt zur
Reparatur-/Montagestelle verweigern.
3. Der Kunde ist auf seine Kosten zur
technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten
Hilfskräfte in der für die Dienstleistung erforderlichen Zahl und für die
erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des
Reparatur-/Montageleiters zu befolgen. TROX übernimmt für die Hilfskräfte keine
Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von
Weisungen des Reparatur-/ Montageleiters entstanden, so gelten die Regelungen
der Abschnitte VII bis X entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und
Gerüstarbeiten inkl. Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung
der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der
erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung
von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung
notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des
Werkzeugs des Dienstleistungspersonals.
f) Transport der
Reparatur-/Montageteile am Reparatur-/Montageplatz, Schutz der
Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher
Art, Reinigen der Reparatur-/Montagestelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer
Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung,
Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das
Dienstleistungspersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme
aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparatur-/Montagegegenstandes
und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss
gewährleisten, dass die Dienstleistung unverzüglich nach Ankunft des
Dienstleistungspersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch
den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen
seitens der TROX erforderlich sind, stellt diese sie dem Kunden rechtzeitig zur
Verfügung.
5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach,
so ist TROX nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem
Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von TROX
unberührt.
VI. Verbindliche Fristen
1. Eine verbindliche Frist ist eingehalten, wenn
bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Dienstleistung zur Abnahme durch den
Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme,
bereit ist.
2. Verzögert sich die Dienstleistung durch Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den
Eintritt von sonstigen Umständen, die von TROX nicht verschuldet sind, so
tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Dienstleistung
von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Frist ein;
dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem TROX in Verzug
geraten ist.
3. Gerät TROX in Verzug, hat der Kunde eine
angemessene Nachfrist von regelmäßig 10 Tagen zu setzen. Entsteht dem Kunden
durch Verzug auch über den Ablauf der Nachfrist hinaus eine von ihm
nachzuweisender Schaden, ist der Kunde berechtigt, diesen von TROX ersetzt zu
verlangen, es sei denn, TROX erklärt sich bereit, dem Kunden zum Ausgleich
dieses Schadens eine pauschale Verzugsentschädigung zu zahlen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Preis
der Dienstleistung für denjenigen Teil der von TROX zu wartenden/montierenden/reparierenden
Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
4. Setzt der Kunde der TROX – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere
Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX.1
dieser Bedingungen.
VII. Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Dienstleistung
verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa
vertraglich vorgesehene Erprobung des gewarteten/reparierten/montierten
Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Dienstleistung als nicht
vertragsgemäß, so ist TROX zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf
einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht
wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden
von TROX, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der
Beendigung der Dienstleistung als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von TROX
für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines
bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VIII. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Dienstleistung haftet TROX
für Mängel der Dienstleistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des
Kunden unbeschadet Nr. 5 und der Abschnitte IX, XIV und XXI in der Weise, dass
sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel
unverzüglich schriftlich der TROX anzuzeigen.
2. Die Haftung von TROX besteht nicht, wenn der
Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand
beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der
vom Kunden beigestellten Teile.
3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter
unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung durch TROX vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung von TROX für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei TROX sofort zu verständigen ist, oder
wenn TROX eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen
lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von TROX Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Bei berechtigter Beanstandung trägt TROX die
zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung von TROX eintritt.
5. Lässt TROX – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gestellte angemessene Frist für die
Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Reparatur/Montage
trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten.
6. Weitere Ansprüche bestimmen
sich ausschließlich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.
IX. Allgemeine Haftung von TROX
1. Für Schäden, die
nicht am Gegenstand der Dienstleistung selbst entstanden sind, haftet TROX –
aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit
b. bei schuldhafter
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c. bei Mängeln, die TROX
arglistig verschwiegen hat,
d. soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet TROX auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt
auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen.
X. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden aufgrund
der Erbringung der Dienstleistung – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 1 a - d
gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt TROX die Dienstleistungen an einem
Bauwerk und verursacht sie dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls
die gesetzlichen Fristen.
XI. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Dienstleistungen
außerhalb des Werkes von TROX ohne Verschulden der TROX die von ihr gestellten
Vorrichtungen oder Werkzeuge am Ort der Erbringung der Dienstleistung beschädigt
oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz
dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen
sind, bleiben außer Betracht.
B. Sonderregelungen für Inbetriebnahmen, Montagen
und Wartungen
XII. Preise
1. Die Dienstleistung wird gemäß Anhang nach
Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis
vereinbart ist.
2. Für Einsätze außerhalb der üblichen
Arbeitszeit werden Zuschläge berechnet.
3. Das benötigte Material wird nach dem
tatsächlichen Verbrauch berechnet. Die verwendeten Teile werden jeweils zu den
im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisen von TROX zu dessen Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten
Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die TROX in der gesetzlichen Höhe
zusätzlich zu vergüten ist.
XIII. Fristen
Fristen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, verbindliche Fristen.
XIV. Haftung
1. Wird bei der Dienstleitung ein von TROX
geliefertes Montageteil durch Verschulden von TROX beschädigt, so hat TROX es
nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
2. Wenn durch Verschulden von TROX der
Gegenstand der Dienstleistung vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VIII und IX.
C. Sonderregelungen für Reparaturen
XV. Nicht durchführbare Reparatur
1. Die zur Abgabe
eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene
und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn die
Reparatur aus von TROX nicht zu vertretenden Gründen nicht
durchgeführt werden kann, insbesondere weil
– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht
aufgetreten ist,
– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
hat,
– der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden
ist.
2. Der Reparaturgegenstand braucht nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den
Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen
Arbeiten nicht erforderlich waren.
3. Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet
TROX nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst
entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
Die Haftungsregelung des Abschnitts IX. gilt entsprechend.
XVI. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei
Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls
kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht
durchgeführt werden oder hält TROX während der Reparatur die Ausführung
zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden
einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein
Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom
Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit
nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird.
Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des
Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet,
soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.
XVII. Preis und Zahlung
1. TROX ist berechtigt, bei Vertragsabschluss
eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die
Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise
für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert
auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur
Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung
seitens TROX und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich
spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
XVIII.
Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk von TROX
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des
Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung
– auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom
Kunden auf seine Kosten bei TROX angeliefert und nach Durchführung der
Reparatur bei TROX durch den Kunden wieder abgeholt.
2. Der Kunde trägt
die Transportgefahr.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten
der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren,
z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
4. Während der Reparaturzeit im Werk von TROX
besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des
bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B.
hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu
sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann
Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann
TROX für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand
kann nach Ermessen von TROX auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und
Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
XIX. Reparaturfrist
1. Die Angaben über
die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen
Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst
dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Ist eine solche
vereinbart, so gelten die Regelungen des Abschnitt VI.
3. Bei später erteilten Zusatz- und
Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten
verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
XX. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. TROX behält sich das Eigentum an allen
verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende
Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. TROX steht wegen ihrer Forderung aus dem
Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz
gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und
sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
XXI. Haftung von TROX, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch
Verschulden der TROX beschädigt, so hat TROX diese nach ihrer Wahl auf eigene
Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der
Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Abschnitt IX. entsprechend.
2. Wenn durch Verschulden der TROX der
Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer
Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VIII, und IX. entsprechend.
(Stand: Juni 2020)
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